Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Erster Abschnitt: Grundsätze
§ 42 Bedarfe [1]
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27665
1Anm. d. Red.: § 42 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .