Vierzehntes Kapitel: Verfahrensbestimmungen
§ 116a Rücknahme von Verwaltungsakten [1]
§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
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WAAAB-27665
1Anm. d. Red.: § 116a i. d. F. des Gesetzes v. 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.