Berufung auf das EuGH-Urteil Seeling, wenn die Veranlagung noch änderbar ist
Umsatzsteuer 1991, 1992 (bisher 14 K 2387/97)
Leitsatz
Hat ein Unternehmer in den Jahren 1991 und 1992 ein Geschäftsgebäude mit Wohnung errichten lassen, die Geschäftsräume umsatzsteuerpflichtig
vermietet sowie die Wohnung selbst genutzt und dementsprechend in den Umsatzsteuererklärungen 1991 und 1992 gemäß der damaligen
Rechtpraxis den Vorsteuerabzug nur für den unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes bzw. die dafür bezogenen Bauleistungen
geltend gemacht, konnte er unmittelbar nach offiziellem Bekanntwerden des – Armbrecht,
EuGHE 1995, I-2775, BStBl 1996 II S. 392, das Gebäude seinem Unternehmen voll zuordnen, wenn die Umsatzsteuerfestsetzungen
nach nationalem Recht noch änderbar gewesen waren. Der Vorsteuerabzug ist nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen Steuerfreiheit
der privaten Verwendung des Gebäudes ausgeschlossen, in das die bezogenen Bauleistungen eingegangen sind (vgl. – Seeling, BFH/NV Beilage 2003 S. 157, sowie , BFH/NV 2003 S.
1513, BStBl 2004 II S. 371).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 171 Nr. 3 EFG 2004 S. 1722 EFG 2004 S. 1722 Nr. 22 KÖSDI 2005 S. 14474 Nr. 1 KÖSDI 2005 S. 14554 Nr. 3 DAAAB-27213
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