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FG München Urteil v. - 14 K 55/04 EFG 2004 S. 1722

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG § 4 Nr. 12

Berufung auf das EuGH-Urteil Seeling, wenn die Veranlagung noch änderbar ist

Umsatzsteuer 1991, 1992 (bisher 14 K 2387/97)

Leitsatz

Hat ein Unternehmer in den Jahren 1991 und 1992 ein Geschäftsgebäude mit Wohnung errichten lassen, die Geschäftsräume umsatzsteuerpflichtig vermietet sowie die Wohnung selbst genutzt und dementsprechend in den Umsatzsteuererklärungen 1991 und 1992 gemäß der damaligen Rechtpraxis den Vorsteuerabzug nur für den unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes bzw. die dafür bezogenen Bauleistungen geltend gemacht, konnte er unmittelbar nach offiziellem Bekanntwerden des – Armbrecht, EuGHE 1995, I-2775, BStBl 1996 II S. 392, das Gebäude seinem Unternehmen voll zuordnen, wenn die Umsatzsteuerfestsetzungen nach nationalem Recht noch änderbar gewesen waren. Der Vorsteuerabzug ist nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen Steuerfreiheit der privaten Verwendung des Gebäudes ausgeschlossen, in das die bezogenen Bauleistungen eingegangen sind (vgl. – Seeling, BFH/NV Beilage 2003 S. 157, sowie , BFH/NV 2003 S. 1513, BStBl 2004 II S. 371).

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 171 Nr. 3
EFG 2004 S. 1722
EFG 2004 S. 1722 Nr. 22
KÖSDI 2005 S. 14474 Nr. 1
KÖSDI 2005 S. 14554 Nr. 3
DAAAB-27213

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