Abschnitt 3: Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
§ 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen [1]
1Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn
der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder
eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a vorliegt.
2§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nummer 2, 3 oder 4 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAD-27336
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1657) mit Wirkung v. .