AEntG § 33

Abschnitt 8: Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung [1]

§ 33 Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland [2]

1Ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland, der mit einem Unionsbürger nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsleistung im Inland einen Arbeitsvertrag abschließt, hat diesen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Dienste der Beratungsstellen nach § 31 in Anspruch zu nehmen, und die aktuellen Kontaktdaten der Beratungsstelle anzugeben. 2Sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vermittelt wurde und eine Informationspflicht des Vermittlers nach § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Arbeitnehmer gegenüber besteht, entfällt die Hinweispflicht.

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PAAAD-27336

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 6a zu Abschnitt 8 geworden gem. Gesetz v. 28.6.2023 (BGBl 2023 I Nr. 172) mit Wirkung v. 1.7.2023.

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 23c zu § 33 geworden und geändert gem. Gesetz v. 28.6.2023 (BGBl 2023 I Nr. 172) mit Wirkung v. 1.7.2023.