EGV Artikel 79
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel V: Der Verkehr
Artikel 79
Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet; er besteht aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hört den Ausschuss je nach Bedarf in Verkehrsfragen an; die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses bleiben unberührt.
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GAAAB-27063