EGV Artikel 205

Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft

Titel I: Vorschriften über die Organe

Kapitel 1: Die Organe

Abschnitt 2: Der Rat

Artikel 205

(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:


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Belgien
 12
     
Bulgarien
10
Tschechische Republik
12
Dänemark
 7
     
Deutschland
 29
     
Estland
4
Griechenland
 12
     
Spanien
 27
     
Frankreich
 29
     
Irland
 7
     
Italien
 29
     
Zypern
4
Lettland
4
Litauen
7
Luxemburg
 4
     
Ungarn
12
Malta
3
Niederlande
 13
     
Österreich
 10
     
Polen
27
Portugal
 12
     
Rumänien
14
Slowenien
4
Slowakai
7
Finnland
 7
     
Schweden
 10
     
Vereinigtes Königreich
 29
 .

In den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.

In den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.

(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

(4) Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063