EGV Artikel 78

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel V: Der Verkehr

Artikel 78

Die Bestimmungen dieses Titels stehen Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063