Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 2: Das Niederlassungsrecht
Artikel 46
(1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien für die Koordinierung der genannten Vorschriften.
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GAAAB-27063