EGV Artikel 295
Sechster Teil: Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 295
Dieser Vertrag lässt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063
Dieser Vertrag lässt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt.
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