EGV Artikel 291
Sechster Teil: Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 291
Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank, das Europäische Währungsinstitut und die Europäische Investitionsbank.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063