EGV Artikel 275
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel II: Finanzvorschriften
Artikel 275
Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft.
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GAAAB-27063