Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 4: Der Ausschuss der Regionen
Artikel 263
Es wird ein beratender Ausschuss, nachstehend „Ausschuss der Regionen“ genannt, errichtet, der sich aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammensetzt, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.
Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
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Belgien | 12 | ||
Bulgarien | 12 | ||
Tschechische Republik | 12 | ||
Dänemark | 9 | ||
Deutschland | 24 | ||
Estland | 7 | ||
Griechenland | 12 | ||
Spanien | 21 | ||
Frankreich | 24 | ||
Irland | 9 | ||
Italien | 24 | ||
Zypern | 6 | ||
Lettland | 7 | ||
Litauen | 9 | ||
Luxemburg | 6 | ||
Ungarn | 12 | ||
Malta | 5 | ||
Niederlande | 12 | ||
Österreich | 12 | ||
Polen | 21 | ||
Portugal | 12 | ||
Rumänien | 15 | ||
Slowenien | 7 | ||
Slowakei | 9 | ||
Finnland | 9 | ||
Schweden | 12 | ||
Vereinigtes Königreich | 24 | . |
Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und Stellvertreter mit qualifizierter Mehrheit an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Mandats, aufgrund dessen sie vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063