EGV Artikel 260
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 3: Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Artikel 260
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
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GAAAB-27063