Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 1: Die Organe
Abschnitt 2: Der Rat
Artikel 205
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
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Belgien | 12 | ||
Bulgarien | 10 | ||
Tschechische Republik | 12 | ||
Dänemark | 7 | ||
Deutschland | 29 | ||
Estland | 4 | ||
Griechenland | 12 | ||
Spanien | 27 | ||
Frankreich | 29 | ||
Irland | 7 | ||
Italien | 29 | ||
Zypern | 4 | ||
Lettland | 4 | ||
Litauen | 7 | ||
Luxemburg | 4 | ||
Ungarn | 12 | ||
Malta | 3 | ||
Niederlande | 13 | ||
Österreich | 10 | ||
Polen | 27 | ||
Portugal | 12 | ||
Rumänien | 14 | ||
Slowenien | 4 | ||
Slowakai | 7 | ||
Finnland | 7 | ||
Schweden | 10 | ||
Vereinigtes
Königreich | 29 | . |
In den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.
In den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.
(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
(4) Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063