EGV Artikel 167

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel XVIII: Forschung und technologische Entwicklung

Artikel 167

Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt der Rat Folgendes fest:

  • die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;

  • die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.

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GAAAB-27063