EGV Artikel 167
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel XVIII: Forschung und technologische Entwicklung
Artikel 167
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt der Rat Folgendes fest:
die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063