EGV Artikel 147
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel XI: Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Kapitel 2: Der Europäische Sozialfonds
Artikel 147
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.
Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.
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GAAAB-27063