EGV Artikel 115

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel VII: Die Wirtschafts- und Währungspolitik

Kapitel 3: Institutionelle Bestimmungen

Artikel 115

Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 99 Absatz 4, Artikel 104 mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 111, Artikel 121, Artikel 122 und Artikel 123 Absätze 4 und 5 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlussfolgerungen.

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GAAAB-27063