EGV Artikel 109
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel VII: Die Wirtschafts- und Währungspolitik
Kapitel 2: Die Währungspolitik
Artikel 109
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag sowie mit der Satzung des ESZB im Einklang stehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063