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Die Außenprüfung
I. Rechtsgrundlagen der Außenprüfung
Die Grundregeln der Außenprüfung (Ap) finden sich im Gesetz selbst, nämlich in den Vorschriften der §§ 193 bis 207 AO. Die BpO 2000 enthält als allgemeine Verwaltungsvorschrift i. S. von Art. 108 Abs. 7 GG Regelungen unterschiedlicher Natur, wie z. B. organisatorische Vorschriften, Ermessensbindungen sowie Anordnungen zur technischen Durchführung der Ap (vgl. NWB F. 17 S. 1655).
Die Vorschriften der §§ 193 bis 203 AO erfassen den Verfahrensablauf und beschreiben die Rechte und Pflichten der Stpfl. und der Verwaltung im Rahmen der Ap. Im Anschluss daran finden sich die Regelungen der §§ 204 bis 207 AO zur (verbindlichen) Zusage aufgrund einer Ap, die im Folgenden ausgespart werden.
II. Die Bedeutung der Außenprüfung
Die Ap ist Teil des Besteuerungsverfahrens; zum Teil sind die Vorschriften betreffend die Steuerfestsetzung (vgl. z. B. § 164 AO) auf das später durchzuführende Ap-Verfahren zugeschnitten. Dies gilt nicht im selben Maße wie bisher für die Grundsätze zur Neuorganisation der FÄ und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens (GNOFÄ 1997) vom (BStBl 1996 I S. 1391), die von der bislang praktizierten starren Einteilung anhand von Einkunftsqualifikationen in drei Fall...