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NWB Nr. 1 vom Seite 49 Fach 2 Seite 8359

Tabelle der Schonfristen 2004

1. Landessteuern und Bundessteuern, die durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden

Vorauszahlungen bzw. Teilzahlungen auf die USt, ESt, KSt, Abführung der Steuerabzugsbeträge vom Arbeitslohn, Zahlungen für Einzelsteuern, Abschlusszahlungen, Nachforderungen und Stundungsraten.


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Jan.
Febr.
März
April
Mai
Juni
Gesetzlicher oder fest-gesetzter Fälligkeitstag:
10.
10.
10.
10.
10.
10.
Hinausgeschobener Fälligkeitstag:
12.
13.
Letzter Tag der Schonfrist:
15.
13.
15.
16.
13.
14.
Juli
Aug.
Sept.
Okt.
Nov.
Dez.
Gesetzlicher oder fest-gesetzter Fälligkeitstag:
10.
10.
10.
10.
10.
10.
Hinausgeschobener Fälligkeitstag:
12.
11.
Letzter Tag der Schonfrist:
15.
13.
13.
14.
15.
13.

2. Realsteuern

Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer, Teilzahlungen auf die Grundsteuer. Ob monatliche oder vierteljährliche Zahlungsweise in Betracht kommt, ist dem Steuerbescheid der Gemeinde oder den gemeindlichen Bestimmungen zu entnehmen. Die nachstehende Tabelle gilt auch für die Versicherungsteuer.


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Jan.
Febr.
März
April
Mai
Juni
Gesetzlicher Fälligkeitstag:
15.
15.
15.
15.
15.
15.
Hinausgeschobener Fälligkeitstag:
16.
17.
Letzter Tag der Schonfrist:
19.
19.
18.
19.
21.
18.
Juli
Aug.
Sept.
Okt.
Nov.
Dez.
Gesetzlicher Fälligkeitstag:
15.
15.
15.

Die nachstehende Tabelle gilt auch für die Entrichtung der Biersteuer.