Verpflegungsmehraufwand eines Leiharbeitnehmers nur für die ersten drei Monate bei längerfristigem Einsatz in derselben Firma
Leitsatz
Es bleibt offen, ob der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt werden kann, ein Leiharbeitnehmer übe auch dann eine Einsatzwechseltätigkeit
aus, wenn er das ganze Jahr über nur an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (vgl. Abschn. 37 Abs.6 LStR 1996); die
Möglichkeit einer Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand aufgrund einer Einsatzwechseltätigkeit steht auch einem Leiharbeitnehmer
bei längerfristiger Tätigkeit an derselben Tätigkeitstätte nur für die ersten drei Monate zu (gegen
BStBl I 1995, 719, Rz.3).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): UAAAB-13167
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