Entwicklung komplexer Anwendungssoftware als freiberufliche Einkünfte beim Diplom-Informatiker
Leitsatz
Ein Diplom-Informatiker, der komplexe Anwendungssoftware im betrieblich-technischen Bereich (Ausnahme Trivialsoftware) entwickelt,
hat Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Er übt eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
aus, denn die Entwicklung von Anwendungssoftware ist seit Beginn der 90iger Jahre fester Bestandteil der Ausbildung und Tätigkeit
von Ingenieuren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1013 Nr. 16 EFG 2002 S. 1046 EFG 2002 S. 1046 Nr. 16 KÖSDI 2002 S. 13338 Nr. 7 BAAAB-12226
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