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FG München Beschluss v. - 9 V 5030/02

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1, GewStG § 2 Abs. 1, FGO § 69

Unternehmensberater kein Freiberufler

kein Wechsel der Gewinnermittlungsart mit Wirkung für die Vergangenheit

Leitsatz

1. Eine Diplom-Chemikerin, die als Unternehmensberaterin im Bereich Wirtschafts- und Betriebsorganisationsberatung tätig ist und dabei mit der Erstellung von EDV-Konzepten betraut ist, übt weder eine einem Ingenieur ähnliche, noch eine einem beratendem Volks- oder Betriebswirt ähnliche Tätigkeit aus, sondern ist Gewerbetreibende.

2. Hat eine Steuerpflichtiger in der Annahme, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erzielen, seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so kann er auch dann nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zur Gewinnermitllung nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen, wenn sich herausstellt, dass er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAB-10610

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