Erlass von Nachforderungszinsen zur Körperschaftsteuer
Leitsatz
Die Möglichkeit eines Erlasses aus Billigkeitsgründen besteht auch hinsichtlich von Nachforderungszinsen.
Eine freiwillige Zahlung der Steuerpflichtigen vor Wirksamwerden der Steuerfestsetzung stellt einen sachlichen Billigkeitsgrund
für den Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO dar.
Nachzahlungszinsen sind nur für den Zeitraum bis zum Eingang der freiwilligen Leistung zu erheben.
Für die Berechnung der zu erlassenden Nachzahlungszinsen ist der Zeitraum zwischen freiwilliger Zahlung und Wirksamkeit der
Steuerfestsetzung zugrunde zu legen. § 238 Abs. 1 Satz 2 AO findet im Erlassverfahren keine Anwendung, sondern gilt lediglich
für die Zinsfestsetzung.
Die zu erlassenen Zinsen sind für den gesamten Zeitraum zwischen Zahlung und Wirksamkeit der Steuerfestsetzung taggenau zu
berechnen (gegen AEAO zu § 233a Tz. 70).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 121 Nr. 2 EFG 2003 S. 17 EFG 2003 S. 17 Nr. 1 INF 2003 S. 1 Nr. 1 QAAAB-11583
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