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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1615/00

Gesetze: KStG 1991 § 47, KStG 1991 § 30 Abs. 1 Nr. 3, KStG 1991 § 30 Abs. 2 Nr. 4, KStG 1991 § 29 Abs. 2, KStG 1991 § 40 S. 1 Nr. 2, KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2, KStG 1991 § 8 Abs. 1, EStG 1990 § 4 Abs. 4

Einlagefähige Wirtschaftsgüter

Gliederungsrechtliche Behandlung verdeckter Einlagen

Mietzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung

Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1995 und ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum und 1995

Leitsatz

1. Einlagefähig sind Wirtschaftsgüter, die bei der empfangenden Kapitalgesellschaft entweder als Aktivposten oder aber als Verminderung eines Passivpostens bilanziert werden können.

2. Stellt eine GmbH einer aus ihren Gesellschaftern bestehenden GbR zur Verhinderung der Überschuldung überhöhte Leistungsentgelte in Rechnung, so liegt in dem unangemessenen Teil der Forderung (”Überpreis”) eine verdeckte Einlage der Gesellschafter.

3. Die gliederungsrechtliche Behandlung der verdeckten Einlage folgt ihrer Behandlung in der Steuerbilanz. Die verdeckte Einlage einer (werthaltigen) Forderung ist im Zeitpunkt ihrer Entstehung – nicht erst bei Erfüllung – dem EK 04 zuzuführen.

4. Zahlt eine GmbH die Miete für das von einer aus ihren Gesellschaftern bestehenden GbR angemietete Betriebsgrundstück trotz nur eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit ungekürzt weiter, bzw. akzeptiert sie sogar eine Mieterhöhung, liegen insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAB-05908

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