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Werbungskosten-Pauschbeträge
Der Bundesrat hat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) am 22.3.2024 zugestimmt. Die geplante Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand wurde ersatzlos gestrichen. Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird ab VZ 2024 von 8 € auf 9 € angehoben.
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ab
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend zum von 1.000 € auf nunmehr 1.200 € erhöht. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 1.200 € auf nunmehr 1.230 € angehoben.
Anhebung des Sparer-Pauschalbetrags ab dem
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Sparer-Pauschbetrag von 801 auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhöht. Diese Maßnahme ist zum in Kraft getreten.
I. Definition der Werbungskosten-Pauschbeträge
Sofern keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden, sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) und aus wiederkehrenden Leistungen (§ 22 Nr. 1 und 1a EStG) jeweils Werbungskosten-Pauschbeträge abzuziehen.
Bei der Ermittlung der Betriebsausgaben oder Werbungskosten können für alle Berufsgruppen Pauschbeträge für Reisekosten, Umzugskosten und doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen sein.
Reisekosten Inland, Berechnungsprogramm
Reisekosten Ausland, Berechnungsprogramm
KKB/Merx, § 19 EStG, 9. Aufl. 2024, NWB
KKB/Eckardt, § 22 EStG, 9. Aufl. 2024, NWB
Maier/Kremer, Lehrbuch Einkommensteuer, 29. Aufl. 2023, NWB, Rz. 166 ff
II. Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a EStG
1. Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. von 1.200 € (bis 2021: 1.000 €) als Jahresbetrag ist insgesamt nur einmal beim Steuerpflichtigen selbst abzuziehen und darf nicht zu negativen Einkünften führen (§ 9a Satz 2 EStG, H 9a LStH).
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag seit dem Veranlagungszeitraum 2023 von bisher 1.200 € auf 1.230 € angehoben werden.
Soweit es sich bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit um Versorgungsbezüge handelt, ist lediglich ein Pauschbetrag von bis zu 102 € abzugsfähig (§ 9a Satz 1 Nr. 1b EStG).
Bei einem gleichzeitigen Bezug von laufendem Arbeitslohn und Versorgungsbezügen werden die Pauschbeträge nebeneinander gewährt. Sie sind ferner bei der Berechnung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen (§ 32b Abs. 2 Satz 1 EStG).
Ein Steuerpflichtiger mit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Er kann folglich keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.
2. Pauschbetrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Seit 2009 wird bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € bzw. 1.602 € für Verheiratete berücksichtigt (§ 20 Abs. 9 EStG).
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Sparer-Pauschbetrag von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2 000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhöht. Diese Maßnahme ist zum in Kraft getreten
3. Pauschbetrag bei Einkünften aus wiederkehrenden Leistungen
Ein Abzug von 102 €
ist nur bei den wiederkehrenden Leistungen (§ 22 S. 1 Nrn. 1 und 1a EStG) vorzunehmen,
darf nicht zu negativen Einkünften führen,
ist nur einmal für diese Einkunftsart beim jeweiligen Steuerpflichtigen abzuziehen (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG).