Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kaufpreisraten - Kaufpreisrenten
Mit seinem hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Versteuerung von gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisbestandteilen, die neben dem Festkaufpreis zu entrichten sind, bestätigt.
I. Definition von Kaufpreisrate und Kaufpreisrente
Eine Kaufpreisrate oder Kaufpreisrente ist die im Zusammenhang mit einer vollentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, eines Grundstücks oder eines Gegenstands in Teilbeträgen gezahlte Summe der Entgelte des Erwerbers, wobei sich Leistung und Gegenleistung ausgeglichen gegenüber stehen. Steht das Interesse des Leistungsempfängers, eine Versorgung zu sichern, im Vordergrund, handelt es sich i.d.R. um eine Rente, steht eine Kaufpreisstundung im Vordergrund, handelt es sich i.d.R. um Kaufpreisraten.
Dedden/Denker, Wiederkehrende Leistungen im Zeichen der vorweggenommenen Erbfolge – Behandlung von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen, NWB 14/2022 S. 997
Deutschländer, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegen Raten und wiederkehrende Bezüge, NWB 10/2022 S. 667
Kredit-Rechner, Berechnungsprogramm
Renten-Rechner (BewG), Berechnungsprogramm
Renten-Rechner (versicherungsmathematisch), Berechnungsprogramm
Maier/Kremer, Lehrbuch Einkommensteuer, 30. Aufl. 2024, Rn. 2124 ff., NWB
II. Voraussetzungen
1. Kaufpreisrate
Die Kaufpreisrate zeichnet sich durch
einen fest vereinbarten Kaufpreis aus,
der über einen längeren Zeitraum gestundet und in Teilbeträgen abgezahlt wird.
In den Raten ist entweder
ein fest vereinbarter Zinsanteil oder
ein nach § 12 Abs. 3 BewG maßgeblicher Zinsanteil von 5,5 v.H.
enthalten.
Auch bei „Rentenzahlungen” aufgrund eines Kaufvertrags, deren Dauer auf unter zehn Jahre begrenzt ist, handelt es sich grundsätzlich um Kaufpreisraten.
2. Kaufpreisrente
Die Rente ist ein
einheitlich nutzbares, selbständiges Recht (Rentenstammrecht),
dessen Erträge aus regelmäßig wiederkehrenden und gleichmäßigen Leistungen
in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen und
das dem / den Berechtigten auf die Lebenszeit eines oder mehrerer Menschen
oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren
eingeräumt wird.
3. Sonstige Renten
Erfolgt eine Betriebs- oder Grundstücksübertragung gegen eine Rente nicht in erster Linie als Entgelt für die Übertragung sondern hauptsächlich als Versorgung des Rentenberechtigten, kann eine Versorgungs- oder Unterhaltsrente vorliegen.
4. Veräußerung
Die Annahme einer Kaufpreisrente oder –rate setzt beim Betriebsvermögen die Veräußerung von betrieblichen Gegenständen voraus. Eine solche Veräußerung liegt vor, wenn sich Leistung (betrieblicher Gegenstand / Gegenstände) und Gegenleistung (Rente, Summe der Raten) nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgleichend gegenüberstehen. Dieses wird bei Verträgen unter fremden Dritten regelmäßig der Fall sein. Auch bei Verkaufsverträgen unter Angehörigen kann von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen werden, wenn trotz objektivem Ungleichgewicht die Beteiligten subjektiv von der Gleichwertigkeit ausgehen und dieses unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falls vertretbar erscheint.
Gegenstände einer betrieblichen Veräußerung können sein: