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NWB Nr. 39 vom Beilage Seite 22

Steuerfolgen bei Veräußerung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils

Das Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung

Udo Cremer

[i]Hänsch, Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs bzw. eines Mitunternehmeranteils gemäß § 16 EStG, Grundlagen, NWB SAAAE-58871 Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören u. a. auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, erzielt werden. Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 € übersteigt (§ 16 Abs. 4 Satz 1 EStG). Der Freibetrag kann von jedem Steuerpflichtigen nur einmal in seinem Leben in Anspruch genommen werden (§ 16 Abs. 4 Satz 2 EStG). Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt (§ 16 Abs. 4 Satz 3 EStG).

I. Allgemeines

[i]Geißler, Betriebsveräußerung, infoCenter, NWB XAAAB-05656 Voraussetzung einer Betriebsveräußerung ist, dass der Veräußerer die mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit aufgibt. Eine Aufgabe der bisherigen Tätigkeit und somit eine begünstigte Veräußerung i. S. des § 16 EStG liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer als selbständiger Unternehmer nach der Veräußerung des Betriebs für den Erwerber tätig wird. Die Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns nach § 34 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige jegliche gewerbliche Tätigkeit einstellt. Erforderlich ist lediglich, dass er die in dem veräußerten Betrieb bislang ausgeübte Tätigkeit einstellt und die diesbezüglich wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert. Wird dagegen nicht der Betriebsorganismus, sondern werden nur wichtige Betriebsmittel übertragen, während der Steuerpflichtige das Unternehmen in derselben oder in einer veränderten Form fortführt, liegt nach der Rechtsprechung keine Betriebsveräußerung vor.

Die Annahme einer Betriebsveräußerung im Ganzen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Veräußerer Wirtschaftsgüter, die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, zurückbehält. Das gilt auch, wenn einzelne, nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende Wirtschaftsgüter in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden.

[i]Funktionsfähiger BetriebEine Betriebsveräußerung setzt allerdings voraus, dass im Veräußerungszeitpunkt schon ein funktionsfähiger Betrieb gegeben ist, jedoch nicht, dass der Veräußerer mit den veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen tatsächlich bereits eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. S. 23

Für die Entscheidung, ob eine Betriebsveräußerung im Ganzen vorliegt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Wirtschaftsgütern übertragen wird.

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