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Arbeitshilfe - Stand: 15.11.2015

Haftung des Betriebsübernehmers, § 75 AO

Regierungsdirektor Hans U. Hundt-Eßwein

Gemäß § 75 AO haftet der Übernehmer eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebs für die im Betrieb begründeten Steuern, für Ansprüche auf Erstattung von Steuervergünstigungen und Steuerabzugsbeträge, insbesondere Lohnsteuer, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt und angemeldet werden.

Diese Checkliste bietet eine Leitlinie für die Prüfung in Betracht kommender Haftungsfälle.