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NWB Nr. 22 vom Seite 1679 Fach 18 Seite 829

Firmenfortführung und Haftung des Erwerbers

von Michael App, Straßburg

I. Allgemeines

Wer ein in der Öffentlichkeit gut angesehenes Unternehmen erwirbt, ist oft daran interessiert, die den Kunden und den Geschäftspartnern bekannte Firma fortzuführen. Zulässig ist dies nur, wenn der bisherige Geschäftsinhaber die Fortführung der Firma ausdrücklich gestattet (§ 22 Abs. 1 HGB). Zuweilen wird dies von der Zahlung eines zusätzlichen Kaufpreises abhängig gemacht.

Um möglichen Missverständnissen vorzubeugen: Unter „Firma” versteht man in Handelsrecht – anders als vielfach im täglichen Sprachgebrauch – nicht etwa das Unternehmen selbst, sondern „den Namen, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt” (§ 17 Abs. 1 HGB). Sie kann etwa lauten „Fritz Meier e. K.”, wobei „e. K.” für „eingetragener Kaufmann” steht, oder „PNEU Reifendienste GmbH & Co. KG” (§ 19 HGB). Keine Firma i. S. des Handelsrechts sind bloße Etablissementsbezeichnungen wie z. B. „Markt-Café” oder „Europa-Hotel”.

Die Fortführung einer beim Publikum gut angesehenen Firma hat für den Erwerber Vorteile; diesen steht indessen ein nicht zu unterschätzender Nachteil gegenüber: Der Erwerber, der die Firma fortführt, haftet (unter den sogleich genannten Voraussetzungen) für ...