Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG § 8 Abs. 1GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1GrEStG § 13 Abs. 1GrEStG § 19 Abs. 1UStG § 4 Nr. 9 Buchst. aUStG § 15 Abs. 2 Nr. 1
In Fällen des ,,einheitlichen Vertragswerks'' ist der maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand. Eine den Wertungen des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG widersprechende Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer liegt nicht vor
Leitsatz
Der BFH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten (einheitlicher) für die grunderwerbssteuerrechtliche Beurteilung maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand ist. Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen (bebauten) Zustand zu erwerben (Urteile vom II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331; vom II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308, und vom II R 117/89, BFHE 169, 480, BStBl II 1993, 163).
Eine den Wertungen des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG widersprechende Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer liegt in diesen Fällen nicht vor.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 34 BFH/NV 2000 S. 278 Nr. 2 INF 2000 S. 30 Nr. 1 JAAAB-04064
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