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BFH Urteil v. - II R 56/76 BStBl 1980 II S. 208

Gesetze: FGO § 96FGO § 119 Nr. 3FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4GG Art. 103 Abs. 1ZPO § 227

Leitsatz

Eine vor einem anderen Gericht stattfindende mündliche Verhandlung über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist für das FG ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung. Führt das FG dennoch in Abwesenheit des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten die mündliche Verhandlung durch, so gebietet die darin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; eine Sachentscheidung ist dem Revisionsgericht verwehrt.

Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 208
BFHE S. 297 Nr. 129,
GAAAB-01849

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