1. Gegen die Verfügung des FA, mit der gemäß § 112 FGO Aussetzungszinsen festgesetzt worden sind, ist der Einspruch gegeben. Wird diese Verfügung nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zugunsten des Betroffenen berichtigt, so ist die Anfechtung des Berichtigungsbescheids trotz Fehlens einer neuen Beschwer insoweit zulässig, als ein gleichzeitig geltend gemachter eigenständiger Berichtigungsanspruch reicht.
2. Bei Berichtigung von Steuerbescheiden zugunsten des Steuerpflichtigen entstehen Erstattungsansprüche erst mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbescheids.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 438 BFHE S. 163 Nr. 118, KAAAB-00679
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