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BFH Urteil v. - GrS 1/72 BStBl 1973 II S. 231

Gesetze: AO § 222FGO § 68 i.d.F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 128 Abs. 2

Leitsatz

Wird ein Steuerbescheid, der Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, während des Revisionsverfahrens gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO berichtigt und wird der Berichtigungsbescheid mit Einspruch angefochten, so hat der BFH das Verfahren über den ursprünglichen Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens über den Berichtigungsbescheid auszusetzen, wenn ein Antrag nach § 68 FGO nicht gestellt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 231
BFHE S. 1 Nr. 108,
EAAAA-99483

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