1. Bei der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft kann zur Ermittlung des Einbringungsgewinns geprüft werden, ob beim Ansatz durch die Kapitalgesellschaft die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter überschritten wurden.
2. Der Ansatz bei der Kapitalgesellschaft ist für die Berechnung des Einbringungsgewinns auch dann maßgebend, wenn der Einbringende damit rechnen mußte, für die von der Kapitalgesellschaft übernommenen Schulden des Betriebs in Anspruch genommen zu werden. An Gläubiger geleistete Zahlungen können jedoch nachträgliche Anschaffungskosten auf die erlangte Kapitalbeteiligung darstellen.
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 623 BFHE S. 236 Nr. 146, DB 1986 S. 1206 GAAAA-97900
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