1. Eine Anfechtungsklage gegen den eine Außenprüfung anordnenden Verwaltungsakt ist unzulässig, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt vor der Entscheidung durch das FG in der Hauptsache erledigt hat. In diesem Fall muß der Kläger eine Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO mit dem Ziel erheben festzustellen, daß die Prüfungsanordnung rechtswidrig war.
2. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist nur dann zulässig, wenn bis zum Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses alle im Gesetz für die Anfechtungsklage vorgeschriebenen Prozeß- (Sachurteils-)voraussetzungen erfüllt sind.
3. Um die Auswirkung rechtswidrig erlangter Tatsachenkenntnisse in Steuerbescheiden des FA abzuwehren, muß der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahmen feststellen lassen. Die Feststellung kann nur in einem Verfahren getroffen werden, das die Prüfungsanordnung zum Verfahrensgegenstand hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 21 BFHE S. 333 Nr. 144, JuS 1986 S. 916 NAAAA-97578
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.