Gesetze: EStG § 16 Abs. 1EStG § 16 Abs. 2EStG § 24 Nr. 1 Buchst. aEStG § 34 Abs. 2 Nr. 1EStG § 16 Abs. 4EStG § 34 Abs. 1EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1EStG § 24 Nr. 2HGB § 252 Abs. 1 Nr. 6
Leitsatz
1. Wird eine betriebliche Veräußerungsrente aufgrund nachträglicher Vereinbarung durch eine Einmalzahlung abgelöst, ist diese keine nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG tarifbegünstigte Entschädigung.
2. Die Ablösung führt aber zu einem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn, sofern im Veräußerungsjahr keine tarifbegünstigte Versteuerung eines Einmalbetrages stattgefunden hat. Die Tarifbegünstigung wird nicht gewährt für den Teil des Ablösebetrages, welcher dem Gesamtvolumen des mit den wiederkehrenden Bezügen verrechneten Buchwertes entspricht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 73 Nr. 12 BFHE S. 75 Nr. 165, NAAAA-96742
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