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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 10 K 243/12 EFG 2014 S. 1310 Nr. 15

Gesetze: HGB § 89b, EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG 2002 § 52 Abs. 36, EStG 2002 § 4 Abs. 1

Zahlungen aus Direktversicherungen, die die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB verhindern als BE?

Leitsatz

  1. Bereits 1981 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen gegen laufende Beitragszahlung mit Sparanteil und einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren sind von der Besteuerung ausgenommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG 2007).

  2. Die Leistungen aus einer solchen Lebensversicherung sind auch nicht als BE gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu erfassen, wenn es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung des handelsrechtlichen Ausgleichsanspruchs i. S. des § 89b HGB handelt.

  3. Demgemäß stellen Leistungen aus einer kapitalgedeckten Lebensversicherung, die aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB anzurechnen sind, grds. keine BE dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 46
DStRE 2016 S. 1 Nr. 1
DStZ 2014 S. 627 Nr. 18
EFG 2014 S. 1310 Nr. 15
EStB 2014 S. 452 Nr. 12
HAAAE-70500

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