Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen führt bei den bereits bestehenden Anteilen zu einer Substanzabspaltung mit der Folge, daß Anschaffungskosten der Altanteile im Wege der Gesamtwertmethode teilweise den neuen Anteilen zuzuordnen sind. Das gilt auch für wesentliche Beteiligungen im Privatvermögen
Leitsatz
1. Eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen führt hinsichtlich der bereits bestehenden Anteile zu einer Substanzabspaltung zugunsten der aufgrund der Bezugsrechte erworbenen neuen Anteile.
2. Die Substanzabspaltung hat zur Folge, daß Anschaffungskosten der bereits bestehenden Anteile nach Maßgabe der Gesamtwertmethode den Bezugsrechten bzw. den neuen Anteilen zuzuordnen sind.
3. Diese Grundsätze gelten auch für Anteile, die Gegenstand einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung sind (Anschluß an das Urteil vom IV R 174/67, BFHE 94, 251, BStBl II 1969, 105).
4. Zu Liebhaberei bei Land- und Forstwirtschaft.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 638 ZAAAA-96605
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