Wiederaufnahme eines finanzgerichtlichen Verfahrens: Entscheidung durch Vollsenat auch, wenn im Vorprozeß Einzelrichter entschieden hat Verbrauch eines Verzichts auf mündliche Verhandlung kein Nichtigkeitsgrund, wenn dieser Einwand im Vorprozeß ohne Erfolg geblieben ist
Leitsatz
1. In finanzgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren entscheidet der Vollsenat auch dann, wenn die Entscheidung, um deren Korrektur es geht, gemäß § 79 a Abs. 3, 4 FGO vom Einzelrichter erlassen wurde.
2. Die in § 579 Abs. 1 Nr 2 ZPO enthaltene Einschränkung, wonach die erfolglose Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes im Vorprozeß der Wiederaufnahme entgegensteht, gilt - anders als die in § 579 Abs. 2 ZPO geregelte abstrakte Begrenzung - grundsätzlich auch im Fall nicht ordnungsgemäßer Vertretung nach § 579 Abs. 1 Nr 4 ZPO.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 412 QAAAA-96514
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