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Sächsisches FG Beschluss v. - 5 V 2616/03 (Kg)

Gesetze: FGO § 69 Abs. 6, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 70 S. 1, GVG § 17a Abs. 2 S. 1, FGO § 116

Verweisung eines Antrags auf Änderung des vom Einzelrichter erlassenen AdV-Beschlusses an den BFH durch den Vollsenat des FG

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Familienleistungsausgleich)

Leitsatz

Hat der Einzelrichter durch Beschluss über den AdV-Antrag und durch Endurteil über die Hauptsache entschieden und ist gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, so ist ein Antrag auf Änderung des AdV-Beschlusses nach § 69 Abs. 6 FGO durch den Vollsenat des FG an den BFH als das nunmehr zuständige Gericht der Hauptsache zu verweisen.

Fundstelle(n):
PAAAB-20907

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