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BFH Urteil v. - IV R 18/98 BStBl 1999 II S. 286

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1EStG § 5EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

Ist eine GmbH vermögensverwaltend tätig und geht sie keiner anderen Geschäftstätigkeit von nicht ganz untergeordneter Bedeutung nach, gehört der Gesellschaftsanteil eines an der GmbH auch atypisch still Beteiligten zum Sonderbetriebsvermögen II.

Leitsatz

Beteiligt sich der Gesellschafter einer GmbH an dieser als atypisch stiller Gesellschafter, so gehört der Anteil an der GmbH zu seinem Sonderbetriebsvermögen II, sofern nicht die GmbH noch einer anderen Geschäftstätigkeit von nicht ganz untergeordneter Bedeutung nachgeht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:












Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:





























Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 286
MAAAA-96456

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