Die einzelnen, miteinander nicht fest verbundenen Teile einer Schreibtischkombination, deren Anschaffungskosten jeweils 800 DM nicht übersteigen, sind geringwertige Wirtschaftsgüter und damit von der Investitionszulage ausgeschlossen
Leitsatz
Die einzelnen, miteinander nicht fest verbundenen, zusammen als Schreibarbeitsplatz genutzten Teile einer Schreibtischkombination, bestehend aus Tisch, darunter geschobenem Rollcontainer und seitlich an den Tisch gestelltem (selbständig stehendem) Computertisch, deren Anschaffungskosten jeweils 800 DM nicht übersteigen, sind als geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. von § 6 Abs. 2 EStG gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993 von der Investitionszulagenförderung ausgenommen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 789 HAAAA-96368
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