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BFH Urteil v. - VIII R 57/95 BStBl 1997 II S. 755

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1EStG § 11 Abs. 1 Satz 1EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 4 und 7AO 1977 § 39 Abs. 1AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1AO 1977 § 41 Abs. 1BGB § 366 Abs. 1BGB § 705HGB n. F. §§ 230 ff.HGB § 335

Berücksichtigung eines Verlustanteils des stillen Gesellschafters als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen setzt voraus, daß Verlustanteil im Jahresabschluß des Unternehmens festgestellt oder vom Finanzamt geschätzt und von der Kapitalanlage des stillen Gesellschafters abgebucht worden ist

Leitsatz

1. Stellt eine Vielzahl von Kapitalanlegern einem Unternehmer gegen hohe Erfolgsbeteiligung auf einem Sammelkonto Geldbeträge zur Verfügung, die der gegenüber den Anlegern nicht weisungsabhängige Unternehmer zu nicht näher bezeichneten Börsentermingeschäften verwenden soll, so können die betreffenden Rechtsverhältnisse typische stille Gesellschaften i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG darstellen.

2. Hat der Anleger (typische stille Gesellschafter) die Wahl zwischen sofortiger Auszahlung und Wiederanlage der ihm in den Büchern des Unternehmers gutgeschriebenen ,,Gewinnanteile'' und entscheidet er sich im subjektiv eigenen Interesse für die Wiederanlage, so kann die darin liegende Schuldumschaffung (Novation) zu einem Zufluß der Gewinnanteile'' führen. Das gilt auch dann, wenn ein Anspruch des gutgläubigen Anlegers auf die ihm gutgeschriebenen ,,Gewinnanteile'' gar nicht bestand, weil der Unternehmer die ,,Gewinne'' nur vorspiegelte.

3. Zufluß im Fall der Novation setzt voraus, daß der Unternehmer bei entsprechender Wahl des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen ,,Renditen'' fähig gewesen wäre. Zahlungsfähigkeit in diesem Sinne bedeutet das Imstandesein des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Verbindlichkeiten im wesentlichen tilgen zu können (Anschluß an Senatsurteil vom VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815).

4. Ein Zufluß i. S. des § 11 Abs. 1 EStG wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die im Wege der Novation wiederangelegten ,,Renditen'' zu einem späteren Zeitpunkt uneinbringlich werden.

5. Erklärt der Unternehmer gegenüber dem gutgläubigen Anleger, daß der diesem gutgeschriebene und wiederangelegte Betrag auf dessen (vermeintlichen) Anspruch auf Gewinnbeteiligung geleistet werde, so ist die betreffende Geldsumme als Kapitalertrag und nicht als Kapitalrückzahlung zu qualifizieren (Anschluß an Senatsurteil vom VIII R 71/71, BFHE 116, 333, BStBl II 1975, 847).

6. Die Berücksichtigung eines auf den typischen stillen Gesellschafter entfallenden Verlustanteils als Werbungskosten setzt voraus, daß der Verlustanteil im Jahresabschluß des Unternehmens festgestellt oder vom FA geschätzt worden und im Streitjahr von der Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters abgebucht worden ist (Anschluß an das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom VIII R 25/96).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 755
RAAAA-96022

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