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FG Rheinland-Pfalz Beschluss v. - 2 V 1324/03

Einkommensteuer 1995 bis 2001

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO

Leitsatz

I. Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001 vom wird gegen Sicherheitsleistung, die durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden kann, bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung soweit ausgesetzt, wie sich aus der Berücksichtigung von zusätzlichen Werbungskosten für Einnahmen aus Kapitalvermögen des Jahres 2001 in Höhe von 824.657,28 DM sowie durch Rücktrag des verbleibenden Verlustes in die Vorjahre nach Maßgabe der Entscheidungsgründe eine Minderung der festzusetzenden Einkommensteuer ergibt.

Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Antragsteller zu 56 % und der Antragsgegner zu 44 % zu tragen.

III. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KÖSDI 2003 S. 13901 Nr. 10
LAAAB-12360

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