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BFH Urteil v. - VIII R 28/94 BStBl 1997 II S. 202

Gesetze: EStG 1986 §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 4, 15 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 52 Abs. 20b Satz 1GG Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1

Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als gewerblich einzuordnen, bevor im jeweiligen Teilbereich (Segmentierung) die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen ist

Leitsatz

Bei einer Personengesellschaft ist grundsätzlich von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen. An sich gemischte Tätigkeiten sind dementsprechend insgesamt zunächst als gewerblich zu behandeln. Erst nach dieser vorrangigen ,,Färbung'' ist für die jeweils verschiedenen, selbständigen Tätigkeitsbereiche das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Ertrag und Aufwand, die auf einer privat veranlaßten Tätigkeit beruhen, sind steuerrechtlich nicht in die Gewinnermittlung der Personengesellschaft einzubeziehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 202
BFH/NV 1997 S. 36 Nr. -1
RAAAA-95773

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