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BFH Urteil v. - IX R 72/94 BStBl 1995 II S. 898

Gesetze: FGO §§ 53 Abs. 1 und 2, 62 Abs. 3 Satz 3, 65 Abs. 2 Satz 2VwZG §§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 9 Abs. 1 und 2ZPO §§ 195 Abs. 2, 418 Abs. 2

Notwendige Angaben auf dem Briefumschlag bei Zustellung mehrerer gerichtlicher Verfügungen in einem Briefumschlag

Leitsatz

Sollen einem Beteiligten mehrere gerichtliche Verfügungen in einem Briefumschlag zugestellt werden, muß sich aus der auf dem Briefumschlag angebrachten Geschäftsnummer ergeben, welchen Inhalt die zuzustellende Sendung hat. Hierzu genügt die Verwendung des gerichtlichen Aktenzeichens ohne entsprechenden Zusatz als Geschäftsnummer nicht, da hieraus nicht mit der gebotenen Sicherheit auf den Inhalt der durch das Gericht zuzustellenden Sendung geschlossen werden kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 898
RAAAA-95439

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