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BVerwG Urteil v. - 8 C 30.92 BStBl 1995 II S. 522

Gesetze: AO §§ 195, 197FVG § 21

Keine Befugnis der Gemeinden, die Beteiligung von Gemeindebediensteten an steuerlichen Außenprüfungen in eigener Zuständigkeit anzuordnen

Leitsatz

Weder § 21 Abs. 3 FVG noch §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 195 ff. AO ermächtigen die Gemeinde dazu, gegenüber dem Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des staatlichen Finanzamts anzuordnen. Vielmehr muß das gesetzliche Teilnahmerecht der Gemeinden im Rahmen der Prüfungsanordnung des staatlichen Finanzamtes entsprechend § 197 AO durch Mitteilung von Namen und Zeit gegenüber dem Steuerpflichtigen verwirklicht werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 522
XAAAA-95275

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